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   VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22 V   

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VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22 V (https://dejure.org/2023,27584)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2023 - 8 K 106.22 V (https://dejure.org/2023,27584)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Juli 2023 - 8 K 106.22 V (https://dejure.org/2023,27584)
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  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, juris Rn. 11) keinen Anspruch darauf, an der Auswahlentscheidung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG beteiligt zu werden.

    Eine Ehe ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht vor der Flucht geschlossen, wenn sie erst eingegangen wurde, nachdem der subsidiär Schutzberechtigte sein Heimatland verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Die vom Aufenthaltsgesetz vorgenommene Differenzierung ist im Hinblick auf das mit § 36a AufenthG verfolgte legitime Ziel, eine Überforderung der Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu verhindern (vgl. BT-Drs. 19/2438, S. 1) und den Umstand, dass erforderlichenfalls ein Ausnahmefall angenommen werden kann, mit dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 15 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).

    Jedenfalls bei Eheschließung vor der Einreise in das Unionsgebiet liegt ohne Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als vierjährigen Trennung von dem Ehegatten vor (BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 30 ff.).

    Insofern kann typisierend angenommen werden, dass eine (sekundär)migrationsbedingte Trennung die Ehegatten in diesem Fall stärker belastet, als wenn es um die erstmalige Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 27.03.2023 - 8 K 119.22
    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Die Kammer ist allerdings der Überzeugung, dass für Nachfluchtehen grundsätzlich keine längere Frist gelten kann, wenn zusätzlich der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden ist (vgl. Urteil vom 27. März 2023 - VG 8 K 119/22 V juris, BeckRS 2023, 13663).

    Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein "Mindestmaß an Integration" in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 ff.), folgt die Kammer dem nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil vom 27. März 2023 a.a.O. Rn. 46).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein - auch wenn sich dieser nicht (mehr) in einem Bürgerkriegsland aufhält (vgl. zum Fall des Zurückbleibens in einem Bürgerkriegsland EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18, M.A./Dänemark -, Rn. 179; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, Rn. 80 ff.).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - juris LS 2 und Rn. 96 ff.).

  • EGMR, 09.07.2021 - 6697/18

    Familiennachzug bei subsidiärem Schutz: Kompromiss zwischen Menschenrechten und

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Hierfür spricht, dass oberhalb einer Frist von zwei Jahren, wie sie in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestattet ist, die Belange der Familie im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen diesen Belangen und den öffentlichen Interessen eine höhere Bedeutung gewinnen (vgl. zum Fall des Nachzugs einer in Syrien zurückgebliebenen Ehefrau zu einem subsidiär schutzberechtigten Syrer EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18, M.A. ./. Dänemark -, Rn. 162).

    Es handelt sich um eine lange Zeit, um von seinem Ehepartner getrennt zu sein - auch wenn sich dieser nicht (mehr) in einem Bürgerkriegsland aufhält (vgl. zum Fall des Zurückbleibens in einem Bürgerkriegsland EGMR [Große Kammer], Urteil vom 9. Juli 2021 - Nr. 6697/18, M.A./Dänemark -, Rn. 179; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 -, Rn. 80 ff.).

  • VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Soweit nach der Rechtsprechung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin für den Zugang zur Auswahlentscheidung ein "Mindestmaß an Integration" in Anlehnung an §§ 25a und 25b AufenthG verlangt werden könne (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Januar 2022 - VG 38 K 380/21 V -, juris Rn. 34 ff.), folgt die Kammer dem nicht uneingeschränkt (vgl. Urteil vom 27. März 2023 a.a.O. Rn. 46).
  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    JEUNESSE c. PAYS-BAS

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).
  • EGMR, 28.06.2011 - 55597/09

    NUNEZ v. NORWAY

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).
  • EGMR, 08.11.2016 - 56971/10

    EL GHATET v. SWITZERLAND

    Auszug aus VG Berlin, 11.07.2023 - 8 K 106.22
    Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45/20 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme unter anderem auf EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44 f. sowie EGMR [Große Kammer], Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107 f.; vgl. auch EGMR, Guide on Article 8 of the European Convention of Human Rights, Aktualisierung vom 31. August 2022, S. 100 f. m.w.N.).
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